Er fällt somit unseres Erachtens in die Zuständigkeit der LMK, wobei der Bundesrat in seiner Verordnung davon abweichen und die Zuständigkeit an sich ziehen kann. Die für die Wahl zuständige Behörde ist grundsätzlich auch für die Entlassung zuständig. Die Führung des Personals fällt im Übrigen in die Zuständigkeit der LMK71. 58 Entsprechend dem Verständnis bei der Gründung des SLM gelten auch das Bundespersonalrecht und das Finanzhaushaltsrecht des Bundes72. G. Oberaufsicht des Bundesrates