57 Richtigerweise ist weiterhin der Bundesrat für die Wahl des Personals zuständig, soweit dieses Funktionen erfüllt, die den Besoldungsklassen I bis IV des früheren Beamtengesetzes entsprechen. Der Direktor bzw. die LMK ist zuständig für die Wahl des Personals, das Funktionen erfüllt, die der Besoldungsklasse VII des früheren Beamtengesetzes entsprechen. Der Zwischenbereich ist durch das Gesetz nicht geregelt. Er fällt somit unseres Erachtens in die Zuständigkeit der LMK, wobei der Bundesrat in seiner Verordnung davon abweichen und die Zuständigkeit an sich ziehen kann.