ebenfalls verwiesen wird. Als bundesrätliche Verordnung kann diese jedoch widersprechende Bundesgesetze nicht aufheben. Auch die vom Bundesrat erlassenen Ämterklas- sifikationen70 können Gesetzesrecht nicht ändern. Demzufolge erweist sich die in der SR von der Bundeskanzlei vorgenommene Streichung von Art. 8 Abs. 2 und 3 SLMG in Bezug auf die Zuständigkeit zur Wahl des Personals als falsch. 57 Richtigerweise ist weiterhin der Bundesrat für die Wahl des Personals zuständig, soweit dieses Funktionen erfüllt, die den Besoldungsklassen I bis IV des früheren Beamtengesetzes entsprechen.