Für die Aufhebung verweisen die Fussnoten zunächst auf das Beamtengesetz67. Gemäss den detaillierten Übergangsbestimmungen in Art. 80 des Beamtengesetzes wurden Bestimmungen anderer Bundesgesetze u.a. dann aufgehoben, wenn sie seinen Vorschriften über die Zuteilung der Ämter, die zulässige Zahl der Träger der einzelnen Ämter sowie die dafür vorgesehene Besoldung widersprachen. Hingegen war nicht vorgesehen, besondere Bestimmungen über die Wahl einzelner Beamten in Spezialgesetzen wie jenem über die Errichtung des Landesmuseums aufzuheben. Eine solche Absicht kann auch der Botschaft zum Beamtengesetz68 nicht entnommen werden.