In der ursprünglichen Gesetzesfassung sowie in der Fassung gemäss Erweiterungsbeschluss war in Art. 8 Abs. 2 und 3 SLMG noch ausdrücklich festgehalten, dass die Wahl des Kurators bzw. verschiedener Beamten des Landesmuseums durch den Bundesrat er- folgt66. Fussnoten zu Art. 8 Abs. 2 und 3 SLMG in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) bezeichnen diese Bestimmungen als aufgehoben, was aber aus den nachfolgend dargelegten Gründen für die Frage der Kompetenzregelung nicht zutrifft: Für die Aufhebung verweisen die Fussnoten zunächst auf das Beamtengesetz67. Gemäss den detaillierten Übergangsbestimmungen in Art.