Dieser Kompetenzvorbehalt zu Gunsten der Zentralverwaltung war mit dem Landesmuseumsgesetz vereinbar, da dieses dem Landesmuseum keinen Anspruch auf entsprechende Finanzmittel in einem bestimmten Umfang zuspricht. Die in den Verordnungen vorgenommenen Regelungen der Kompetenzen zur Wahl bzw. Anstellung des Personals können sich auf Art. 8 Abs. 2 und 3 SLMG stützen, die hinsichtlich dieser Kompetenzfragen nicht aufgehoben wurden und richtigerweise auch heute noch massgebend sind57.