Die Verwaltung des Landesmuseums war somit in allen Bereichen eine Aufgabe und Kompetenz der LMK bzw. des ihr direkt unterstellten Direktors des Landesmuseums. Davon wurde nur in den vom Gesetz vorgezeichneten Bereichen abgewichen. Für die Beschlussfassung über grössere Ausgaben war nach all diesen Verordnungen der Bundesrat bzw. das Departement zuständig. Dieser Kompetenzvorbehalt zu Gunsten der Zentralverwaltung war mit dem Landesmuseumsgesetz vereinbar, da dieses dem Landesmuseum keinen Anspruch auf entsprechende Finanzmittel in einem bestimmten Umfang zuspricht.