Direktors auf Antrag der LMK ist nun vorgesehen, dass das Bundesamt vor der Wahl einer neuen Direktorin oder eines neuen Direktors die Stellungnahme der LMK einholt. Immerhin ist das Recht der LMK erwähnt, dem Bundesamt jederzeit Bericht und Antrag zu stellen. 51 Zusammenfassend ergibt sich, dass bis zur Verordnungsänderung von 1993 sämtliche Verordnungen der vorne dargelegten Auslegung des Landesmuseumsgesetzes folgten. Die Verwaltung des Landesmuseums war somit in allen Bereichen eine Aufgabe und Kompetenz der LMK bzw. des ihr direkt unterstellten Direktors des Landesmuseums.