Vielmehr ergab sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung, dass die dem Direktor zukommende Leitung auch die Verwaltung und Geschäftsführung des Landesmuseums umfasste und er diesbezüglich unter der Aufsicht der LMK stand. 50 Erst in der noch heute geltenden Verordnung von 1993 wird die Kompetenz der LMK bezüglich der Verwaltung des Landesmuseums bzw. der Aufsicht über dessen Geschäftsführung nicht mehr erwähnt. Es ist nur noch die Rede von der Kompetenz zum Entscheid über die langfristige und dauernde Ausleihe sowie über die Veräusserung von Objekten. Daneben werden weitere Aufgaben beratender Art erwähnt.