erwähnt war nur noch die Aufgabe des Direktors, den wissenschaftlichen Mitarbeitern Forschungsaufträge zu erteilen. Aus der fehlenden Erwähnung der Führung des Personals kann nicht geschlossen werden, dass diese nicht mehr in die Kompetenz des Direktors und in die Aufsichtskompetenz der LMK fallen sollte. Vielmehr ergab sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung, dass die dem Direktor zukommende Leitung auch die Verwaltung und Geschäftsführung des Landesmuseums umfasste und er diesbezüglich unter der Aufsicht der LMK stand.