leitete „namens der Landesmuseumskommission und unter deren Aufsicht“ die Tätigkeit der Anstalt, die innere Verwaltung und führte die Aufsicht über das Personal. Weiter führte er nach Massgabe der Instruktionen des Schweizerischen Finanzdepartements das Kassen- und Rechnungswesen. Die Direktion erhielt durch die Verordnung einen Jahreskredit zur freien Verfügung für kleinere Ankäufe von Gegenständen. Neu wurde für die Benützung des Landesmuseums ein besonderes Reglement vorbehalten. 48 Die Verordnung von 194654 änderte am Regelungsgegenstand im Vergleich zur Verordnung von 1907 wenig.