Sie sah sodann vor, dass die LMK dem Bundesrat die Wahl des Direktors und des Kustoden vorschlägt. Die Wahl der übrigen Angestellten legte sie in die Kompetenz der LMK52. Weiter regelte sie die Konstituierung der LMK (Wahl des Präsidenten durch den Bundesrat; Wahl des Vizepräsidenten und des Sekretärs durch die LMK), die Kommissionssitzungen und das Dringlichkeitsrecht des Präsidenten. Sie bestimmte, dass das Arbeitsprogramm einer Amtsperiode, der jährliche Geschäftsbericht, das Verwaltungsbudget und ein vierteljährliches Verzeichnis der erworbenen Gegenstände dem Departement des Innern zu Handen des Bundesrates vorzulegen sind.