2. Regelungen auf Verordnungsstufe 45 Dieser Gesetzesinterpretation folgten auch die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen betreffend die Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums von 1892, von 1907, von 1946 sowie von 1979. 46 Die Verordnung von 189251 wiederholte zunächst die Gesetzesbestimmung, wonach die LMK unter Oberaufsicht des Bundesrats die Verwaltung des Landesmuseums besorgt. Sie sah sodann vor, dass die LMK dem Bundesrat die Wahl des Direktors und des Kustoden vorschlägt.