VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 296 Gutachten sammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich eingeschränkt hat, ausgenommen. Eine solche Einschränkung ist vorliegend insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil damit, wie erwähnt, Rechte Dritter begründet werden50.