Bis in die neueste Zeit herrschte die Meinung, es sei Stadt und Kanton Zürich durch das Landesmuseumsgesetz untersagt, in dem vom Auftrag des Landesmuseums abgedeckten Bereich ein eigenes Museum (namentlich ein solches für Ur- und Frühgeschichte) zu gründen49. Der Einbezug von ausserhalb der Bundesverwaltung vorhandenem Fachwissen tritt somit als Motiv des historischen Gesetzgebers für die Einsetzung einer Kommission sowie auch als Normzweck in den Hintergrund. 44 Aus dem zeitgemässen Auslegungselement ergibt sich kein Hinweis auf ein anderes Normverständnis.