43 Nebst den systematischen Erwägungen sprechen auch die Absichten des historischen Gesetzgebers sowie die teleologische, auf den Zweck der Norm ausgerichtete Betrachtung für diese Auslegung, da mit der Vertretung des Kantons und der Stadt Zürich dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass diese ihre historischen Sammlungen in die Bestände des Landesmuseums einbringen mussten. Die Einsetzung einer Kommission für die Verwaltung des Landesmuseums bezweckt insbesondere den Einbezug der kantonalen und kommunalen Behörden am Ort des Sitzes. Diesen soll so eine Mitberatung und Mitbestimmung auch über ihre Sammlungsgegenstände ermöglicht werden.