Er ist dabei aber an den Grundsatz gebunden, dass die Verwaltung des Landesmuseums von der LMK besorgt wird. 43 Nebst den systematischen Erwägungen sprechen auch die Absichten des historischen Gesetzgebers sowie die teleologische, auf den Zweck der Norm ausgerichtete Betrachtung für diese Auslegung, da mit der Vertretung des Kantons und der Stadt Zürich dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass diese ihre historischen Sammlungen in die Bestände des Landesmuseums einbringen mussten.