Im systematischen Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 muss Art. 8 Abs. 4 SLMG so verstanden werden, dass der Bundesrat die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der ihr unterstehenden Beamten näher umschreiben kann. Er ist dabei aber an den Grundsatz gebunden, dass die Verwaltung des Landesmuseums von der LMK besorgt wird.