1. Auslegung der Delegationsnorm 41 Gemäss Art. 8 Abs. 4 SLMG werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und ihrer Beamten durch die bundesrätliche Vollziehungsverordnung festgestellt. Es fragt sich, welchen Spielraum der Bundesrat bei der Festlegung der Kompetenzen und Aufgaben der LMK hat. 42 Im systematischen Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 muss Art. 8 Abs. 4 SLMG so verstanden werden, dass der Bundesrat die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der ihr unterstehenden Beamten näher umschreiben kann.