Allerdings ergeben sich aus dem Gesetz verschiedene Einschränkungen. So bestimmt Art. 8 Abs. 4 SLMG, dass die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der ihr unterstehenden Beamten durch die bundesrätliche Vollziehungsverordnung festgestellt werden. Für die Finanzierung enthält Art. 9 SLMG besondere Bestimmungen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SLMG untersteht die Verwaltung des Landesmuseums der Oberaufsicht durch den Bundesrat.