Andererseits ist darauf zu halten, dass diese Verwaltung keine getrennte sei. Es ist somit angezeigt, für dieselbe eine gemischte Kommission vorzusehen, welche, unter Vorbehalt des Präsidiums für den Bund, zum Theil vom Bundesrath, zum andern Theil von der kantonalen und kommunalen Behörde, bzw. der Behörde einer an dem Museum betheiligten Korporation zu wählen wäre“42. 36 Das Recht, je einen Vertreter in die LMK zu wählen, kann nicht für sich allein betrachtet werden, sondern hängt eng mit den Kompetenzen zusammen, welche das Gesetz der LMK zuteilt43.