Das Recht von Kanton und Stadt Zürich, sich über ihre Kommissionsmitglieder an der Verwaltung des Landesmuseums zu beteiligen, steht im Zusammenhang mit den ihnen durch Art. 6 SLMG auferlegten Pflichten, die am Sitz des Landesmuseums befindlichen, der Stadt oder einer öffentlichen Korporation oder dem Kanton gehörenden histo- risch-antiquarischen Sammlungen dem Landesmuseum zu übergeben, damit diese mit den Sammlungen des Bundes vereinigt in den Räumen des Landesmuseums aufgestellt und einheitlich geordnet werden. In der Botschaft wurde dazu Folgendes ausgeführt: „...