B. Zusammensetzung der LMK 34 Die LMK besteht aus sieben Mitgliedern. Davon werden fünf durch den Bundesrat gewählt und je ein Mitglied wird vom Kanton und von der Stadt Zürich bestimmt41. Das Gesetz gewährt somit dem Kanton und der Stadt Zürich als ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Dritten Rechte. 35 Das Recht von Kanton und Stadt Zürich, sich über ihre Kommissionsmitglieder an der Verwaltung des Landesmuseums zu beteiligen, steht im Zusammenhang mit den ihnen durch Art.