IV. Kompetenzen der Landesmuseumskommission A. Überblick 33 Das Landesmuseumsgesetz enthält zwar keine explizite Regelung, welche die Weisungsgebundenheit des Landesmuseums bzw. der Landesmuseumskommission (LMK) und des Direktors ausdrücklich vorsehen oder ausschliessen würde. Immerhin sieht Art. 8 Abs. 1 SLMG vor, dass die Verwaltung des Landesmuseums von der LMK besorgt wird und dass diese der „Oberaufsicht“ des Bundesrates untersteht. Gemäss Art. 8 Abs. 4 werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der ihr unterstehenden Beamten durch die bundesrätliche Vollziehungsverordnung festgestellt.