Insbesondere kann keine Anstalt derart selbständig sein, dass sie sich der staatlichen Aufsicht vollständig entziehen wür- de39. Vielmehr werden die sich aus der Anstaltsaufgabe ergebenden Entscheidungen, Obliegenheiten, Funktionen und Verrichtungen zwischen dem Trägerverband und den Anstaltsorganen aufgeteilt, teils durch getrennte Zuständigkeiten und teils durch verschiedene Formen des Zusammenwirkens. Je nachdem, ob die Mehrheit dieser Kompetenzen von der Anstalt oder vom Trägergemeinwesen wahrgenommen wird, liegt eine Anstalt mit mehr oder weniger ausgeprägter Autonomie vor40.