Das Ausmass der Autonomie ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen, die den einzelnen Anstalten zu Grunde liegen37. Die Aufsichtsbehörde des Trägergemeinwesens darf nicht mit Weisungen und Selbsteintritten unmittelbar in diese Handlungsfreiheit der Anstalten eingreifen38. 32 Die Autonomiegewährung erfolgt kaum je vollständig. Insbesondere kann keine Anstalt derart selbständig sein, dass sie sich der staatlichen Aufsicht vollständig entziehen wür- de39.