31 Öffentlichrechtliche Anstalten verfügen gegenüber der Exekutive und der Zentralverwaltung immer über eine mehr oder weniger weit gehende Autonomie, das heisst über eine administrative Selbständigkeit34. Autonomie bedeutet, dass die Leitungsorgane der Anstalten ihre Funktion in eigener Verantwortung wahrnehmen. Sie geniessen im Rahmen der massgebenden Rechtssätze einen weit gehenden Entscheidungsspielraum35. Die Einräumung einer solchen Autonomie ist häufig das Motiv, um dezentralisierte Verwaltungseinheiten zu schaffen36. Das Ausmass der Autonomie ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen, die den einzelnen Anstalten zu Grunde liegen37.