In der Lehre bestehen verschiedene Umschreibungen. HÄFELIN/MÜLLER definieren die öffentlichrechtliche Anstalt als eine Verwaltungseinheit, zu der ein Bestand von Personen und Sachen durch Rechtssatz technisch und organisatorisch zusammengefasst ist und die für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe dauernd den Anstaltsbenützern zur Verfügung steht31. Bei der unselbständigen Anstalt ist anzufügen, dass sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. 29 Die unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt zeichnet sich durch folgende Begriffsmerkmale aus32: • Sie wird von einem (oder mehreren) Gemeinwesen getragen.