28 Unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten können als Organisationseinheiten der Verwaltung charakterisiert werden, denen eine gewisse Autonomie, aber keine Rechtspersönlichkeit zukommt und denen kein eigenes Vermögen zur Verfügung steht30. Der Begriff der unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt ist wie erwähnt gesetzlich nicht allgemein gültig definiert. In der Lehre bestehen verschiedene Umschreibungen.