b. Selbsteintritt (Evokation): Der Bundesrat bzw. die jeweils übergeordnete Verwaltungseinheit kann jederzeit einzelne Geschäfte einer untergeordneten Einheit zum Entscheid an sich ziehen. c. Dienstaufsicht: Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat haben die Befolgung der Gesetze und Verordnungen sowie die Einhaltung ihrer Dienstbefehle und Weisungen durch die untergeordneten Verwaltungseinheiten zu überwachen. Sie können unter Umständen die Entscheidungen der unteren Instanzen aufheben und selber entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung zurückweisen.