22 Namentlich auch die Abgrenzung der Befugnisse eines Verwaltungsträgers gegenüber den Befugnissen der Zentralverwaltung richtet sich primär nach den speziell für den Verwaltungsträger erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich das Bundesgesetz über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums zur Rechtsform des Landesmuseums nicht äussert. 23