1. Massgeblichkeit der spezialgesetzlichen Regelung 21 Das Staatsrecht des Bundes kennt im Gegensatz zum privatrechtlichen Gesellschaftsrecht keine geschlossene Typologie möglicher Rechtsformen von Verwaltungsträgern22. Weder die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, welche bis Ende 1999 in Kraft war, noch die geltende Bundesverfassung vom 18. April 1999 kennen eine entsprechende Aufzählung. Dementsprechend werden die Organisationseinheiten im Einzelfall durch die sie begründenden Erlasse definiert und die Übergänge zwischen den verschiedenen Typen sind fliessend.