Unvereinbarkeit oder die Funktion einer Verwaltungseinheit genannt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich eine ausdrückliche Einschränkung der Organisationskompetenz des Bundesrates im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG aus dem betreffenden Bundesgesetz selber oder aus den Gesetzesmaterialien ergeben könne. Beispiele wurden dafür nicht genannt21. Ob andere Bundesgesetze eine Änderung ihrer Organisationsbestimmungen durch den Bundesrat zulassen, ergibt sich aus deren Auslegung.