dungsorgane, die Verselbständigung von Einheiten oder Genehmigungsvorbehalte)20. 19 In der Botschaft wurde festgehalten, dass die Kompetenz des Bundesrates, von Bundesgesetzen abzuweichen, ausgeschlossen ist, wenn es sich um grundlegende Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV handelt. Als Beispiel hierfür wurden die organisatorische Veränderung des Instanzenzuges, Bestimmungen über die Wählbarkeit, die