Die geltende Regelung bezieht sich nicht mehr nur auf die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter, sondern erfasst auch andere organisatorische Bestimmungen. Unter Organisationsbestimmungen sind nach der Botschaft Normen zu verstehen, die in irgendeiner Weise die Organisation der Bundesverwaltung betreffen, beispielsweise die Bezeichnung von Bundesämtern oder die Bestimmung ihres Sitzes, die Zuteilung von Bundesämtern an Departemente oder die Zusammenlegung, Aufhebung, Zuteilung oder der Transfer von Verwaltungseinheiten oder der Zusammenschluss zweier Verwaltungskommissionen.