Zu diesem Zweck wird ihm die Kompetenz erteilt, von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abzuweichen; ausgenommen sind Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt. 18 Mit dieser Bestimmung wurde die frühere Regelung abgelöst, wonach der Bundesrat bei der Ämterzuteilung zeitlich befristet von der Regelung in anderen Bundesgesetzen abweichen konnte. Die geltende Regelung bezieht sich nicht mehr nur auf die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter, sondern erfasst auch andere organisatorische Bestimmungen.