164 BV nur für diese ausdrücklich die Gesetzesform verlangt und damit die Zuständigkeit der Bundesversammlung unter Vorbehalt des fakultativen Referendums vorsieht18. Welche Bestimmungen wichtig sind, ist allerdings auch eine politische Wertung. Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV schliesst deshalb nicht aus, dass auch unwichtige Bestimmungen in Bundesgesetzen enthalten sein können19. 17 Art. 8 Abs. 1 RVOG sieht vor, dass der Bundesrat die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung bestimmt und sie den Verhältnissen anpasst. Zu diesem Zweck wird ihm die Kompetenz erteilt, von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abzuweichen;