B. Organisationskompetenz des Bundesrates 16 Die Organisationsgewalt des Bundesrates gemäss Art. 178 Abs. 1 BV besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen17. Der Vorbehalt des Gesetzes gegenüber der Organisationsgewalt des Bundesrates bezieht sich nur auf wichtige bzw. grundlegende Bestimmungen, da Art. 164 BV nur für diese ausdrücklich die Gesetzesform verlangt und damit die Zuständigkeit der Bundesversammlung unter Vorbehalt des fakultativen Referendums vorsieht18. Welche Bestimmungen wichtig sind, ist allerdings auch eine politische Wertung.