178 Abs. 3 BV nicht jede Auslagerung aus der Bundeszentralverwaltung. Anstalten, Betriebe und Behördenkommissionen werden nach dieser zweiten Auffassung zur Bundesverwaltung im Sinne von Art. 178 Abs. 1 BV gerechnet, obwohl es sich um Formen der Dezentralisierung handelt16.