178 Abs. 3 BV). 14 Unklar und umstritten ist, ob die Kategorie der dezentralen Bundesverwaltung ebenfalls in den Geltungsbereich von Art. 178 Abs. 3 BV fällt oder ob sie von Art. 178 Abs. 1 BV und somit von der Organisationskompetenz des Bundesrates erfasst wird. Nach der einen Auffassung bedürfen öffentlichrechtliche Anstalten gestützt auf Art. 178 Abs. 3 BV einer gesetzlichen Grundlage15. Nach einer anderen Auffassung umfasst Art. 178 Abs. 3 BV nicht jede Auslagerung aus der Bundeszentralverwaltung.