179 BV)13; − dezentrale Bundesverwaltung, welche aus den vom Bund errichteten und kontrollierten öffentlichrechtlichen Organisationen und Einheiten (öffentlichrechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften) besteht14. − Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die Bundesaufgaben erfüllen (Art. 178 Abs. 3 BV). 14 Unklar und umstritten ist, ob die Kategorie der dezentralen Bundesverwaltung ebenfalls in den Geltungsbereich von Art. 178 Abs. 3 BV fällt oder ob sie von Art. 178 Abs. 1 BV und somit von der Organisationskompetenz des Bundesrates erfasst wird.