III. Organisationsrechtliche Grundlagen A. Organisationskompetenz des Bundesgesetzgebers 10 Die Bundesverfassung (BV) enthält über die Organisation der Verwaltungsträger des Bundes nur wenige grundsätzliche Bestimmungen. Insbesondere sieht sie die Bundeszentralverwaltung vor und weist dem Bundesrat die Aufgabe zu, für deren zweckmässige Organisation zu sorgen9. Sie hält sodann fest, dass Verwaltungsaufgaben durch Gesetz auch an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden können, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen10.