Schon bald zeigte sich, dass die allgemeinen Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts für die Zwecke des Landesmuseums zu eng waren. Dies betraf insbesondere die budgetrechtlichen Prinzipien der Spezialität und der Annuität. Mit Bundesbeschluss vom 21. Juni 1902 wurde unter anderem ein Museumsfonds geschaffen, welchem sowohl die in einem Jahr nicht aufgebrauchten Kredite als auch Erlöse aus dem Verkauf von Altertümern (Doubletten und andere entbehrliche Stücke) sowie Bargeschenke und Erträge aus Eintrittsgeldern, Garderoben, Taxen und dem Verkauf des offiziellen Führers zuzuweisen sind6. Damit wur-