Die Autonomie des SLM ist im fachlichen Bereich, umfassend. Im Bereich des Personals und der Finanzen ist sie hingegen beschränkt. Die 1989 erfolgte Ämterzusammenlegung erfolgte auf Verordnungsstufe. Da der Bundesrat nicht die Kompetenz hat, die gesetzlich geregelten Befugnisse der LMK und damit die Autonomie des SLM aufzuheben oder entscheidend einzuschränken, kann die Ämterzusammenlegung von 1989 unter Beachtung des übergeordneten Rechts nur die Wirkung entfalten, dass das SLM eine dem Bundesamt für Kultur zugewiesene dezentrale Verwaltungseinheit ist, wobei seine Autonomie und die Befugnisse der LMK gewahrt werden