Regeste: Das Schweizerische Landesmuseum ist als unselbständige Anstalt mit einem erheblichen Autonomiebereich zu qualifizieren. Das SLM ist nach der Terminologie des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) und der dazugehörigen Verordnung der dezentralen Bundesverwaltung als Verwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu qualifizieren. Art. 8 SLMG räumt der Landesmuseumskommission die Kompetenz zur Verwaltung des Schweizerischen Landesmuseums ein. Dementsprechend hat der Bundesrat nur die Oberaufsicht über die LMK und muss ihre Autonomie respektieren. Die Direktion ist der LMK unterstellt.