{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 312\nGutachten\n\nVII. Schlussfolgerungen\nA. Zusammenfassung\n100 Art. 8 SLMG räumt der Landesmuseumskommission die Kompetenz zur Verwaltung\ndes Schweizerischen Landesmuseums und damit eine entsprechende Autonomie ein.\nDer Bundesrat kann die Befugnisse der Kommission im Einzelnen näher regeln, er ist\ndabei aber an den in Art. 8 Abs. 1 SLMG statuierten Grundsatz gebunden, wonach die\nVerwaltung der LMK zusteht. Dementsprechend hat der Bundesrat nur die Oberaufsicht\nüber die LMK und muss ihre Autonomie respektieren. Das Gleiche gilt im Verhältnis\nzwischen der Bundeszentralverwaltung und der Verwaltung des Landesmuseums, denn\ndiese untersteht der LMK. Die Oberaufsicht des Bundesrates bzw. der Bundesverwaltung richtet sich grundsätzlich direkt an die LMK und nicht an die dieser unterstellten\nVerwaltungseinheiten oder Personen.\n101 Die Autonomie des SLM ist im fachlichen Bereich, also namentlich in Bezug auf den\nErwerb, die Veräusserung und die Ausleihe von Sammlungsgegenständen sowie die\nAusstellungstätigkeit umfassend. Im Bereich des Personals und der Finanzen ist sie hingegen beschränkt. Der Bundesrat wählt nicht nur fünf von sieben Mitgliedern der LMK,\nsondern hat auch die Kompetenz, auf Vorschlag der LMK den Direktor, den Vizedirektor sowie das weitere Kaderpersonal des Landesmuseums anzustellen.\n102 In Bezug auf die Verwaltung der Finanzen bestehen in Art. 9 SLMG Ausnahmebestimmungen in Bezug auf den Museumsfonds. Abgesehen hiervon finden die allgemeinen\nfinanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen Anwendung, welche auch die interne Kontrolle gemäss Art. 39 FHG einschliessen. Die kreditrechtlichen Vorschriften des Finanzhaushaltgesetzes gelten hingegen nur unter Vorbehalt der Sondervorschriften von\nArt. 9 SLMG. Für grössere Anschaffungen kann sich der Bundesrat den Entscheid vorbehalten und diese Kompetenz auch an das Bundesamt für Kultur delegieren.\n\nB. Beantwortung der Gutachterfragen\nFrage 1a\n103 Nach der gesetzlichen Ordnung des auch heute noch geltenden Bundesgesetzes über die\nErrichtung eines Schweizerischen Landesmuseums ist das Schweizerische Landesmuseum als unselbständige Anstalt mit einem erheblichen Autonomiebereich zu qualifizieren.\nFrage 1b\n104 Nach der Terminologie des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und der\ndazugehörigen Verordnung ist das SLM der dezentralen Bundesverwaltung zuzurechnen, und zwar als Verwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsnatur und die Grundzüge der Kompetenzverteilung wurden durch den Erlass des Regie-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 313\nGutachten\n\nrungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung nicht\ngeändert.\nFrage 1c\n105 Angesichts des gesetzlichen Autonomiebereichs, namentlich der Befugnis der LMK, die\nVerwaltung des SLM zu besorgen, sind die Kompetenzen der Zentralverwaltung gegenüber dem Landesmuseum stark eingeschränkt. Im fachlichen Bereich ist eine umfassende Autonomie des SLM zu respektieren. Auch im Bereich der Verwaltung der finanziellen und personellen Ressourcen sowie der weiteren Sachmittel ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass für die Verwaltung die LMK zuständig ist. Der Bundesrat bzw. die\nBundeszentralverwaltung hat aber insofern erhebliche Einflussmöglichkeiten, als er die\nKompetenz hat, das Kaderpersonal (auf Vorschlag der LMK) anzustellen und das jährliche Arbeitsprogramm, das Budget und die Rechnung zu genehmigen. Der Bundesrat\nist auch zuständig für die Bewilligung von Krediten zur Anschaffung von Sammlungsgegenständen ab bestimmten Beträgen im Einzelfall. Der Bundesrat kann Aufgaben und\nBefugnisse, welche ihm im Rahmen seiner Oberaufsichtskompetenz zustehen, an das\nBundesamt für Kultur delegieren.\nFrage 1d\n106 Der Umfang der Kompetenzen der Direktion des Landesmuseums ist im Landesmuseumsgesetz nicht geregelt. Auch die geltende Verordnung über die Landesmuseumskommission enthält darüber keine Bestimmung. Grundsätzlich ist es Sache der LMK,\ndie Verwaltung des Landesmuseums zu besorgen. Die Direktion ist der LMK unterstellt. Dementsprechend ist es Sache der LMK, die Delegation von bestimmten ihrer\nAufgaben an die Direktion vorzunehmen und in diesem Sinn die Aufgabenteilung zu\nregeln. Die LMK ist gegenüber der Direktion weisungsbefugt und kann Geschäfte an\nsich ziehen sowie Entscheide der Direktion nachträglich aufheben oder ändern.\nFrage 1e\n107 Die Verwaltung der Ressourcen fällt grundsätzlich in die Kompetenz der LMK. Mit\nAusnahme der vorstehend beschriebenen Einschränkungen gelten aber die allgemeinen\nVorschriften des Bundespersonalrechts und des Finanzhaushaltrechts. In der Erfüllung\nseiner Aufgaben ist das SLM nicht weisungsgebunden.\nFrage 2\n108 Die 1989 erfolgte Ämterzusammenlegung erfolgte auf Verordnungsstufe. Da der Bundesrat nicht die Kompetenz hat, die gesetzlich geregelten Befugnisse der LMK und damit die Autonomie des SLM aufzuheben oder entscheidend einzuschränken, kann die\nÄmterzusammenlegung von 1989 unter Beachtung des übergeordneten Rechts nur die\nWirkung entfalten, dass das SLM eine dem Bundesamt für Kultur zugewiesene dezentrale Verwaltungseinheit ist, wobei seine Autonomie und die Befugnisse der LMK gewahrt werden.\n\n"}