{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n keitsaufteilung zwischen Bundesrat und SLM ist demzufolge auch heute noch sinngemäss anwendbar. Die Autonomie der LMK ist entsprechend eingeschränkt. Im Übrigen\nliegen die Kompetenzen im Personalbereich bei der LMK und der Direktion des SLM.\nDiese sind dabei aber an das Bundespersonalgesetz gebunden124.\n\nD. Kompetenzen im Beschaffungswesen\n94 Beschaffungen fallen grundsätzlich in die Verwaltungskompetenz der LMK und der\nDirektion125. Auf Grund des von Beginn weg bestehenden Verständnisses dieser Kompetenz, welches in den vor 1993 erlassenen Verordnungen zum Ausdruck kommt, kann\nder Bundesrat gestützt auf Art. 8 Abs. 4 SLMG diese Kompetenz der LMK dahingehend beschränken, dass für Beschaffungen ab gewissen Beträgen im Einzelfall ein Entscheid des Bundesrates erforderlich ist. Die Verordnung von 1979 sah für den Erwerb\nvon Sammlungsobjekten einen Grenzbetrag von 100'000 Franken im Einzelfall vor126.\nIn der heute geltenden Verordnung von 1993 ist dieser Punkt allerdings nicht geregelt.\n\nE. Beurteilung der Verordnung von 1993\n95 Die Verordnung von 1993 erwähnt die Kompetenz der LMK bezüglich der Verwaltung\ndes Landesmuseums bzw. der Aufsicht über dessen Geschäftsführung nicht mehr; sie\nschliesst sie allerdings auch nicht ausdrücklich aus. Der Wortlaut von Art. 2 und 3 der\nVerordnung von 1993 deutet jedoch auf eine abschliessende Aufzählung der Kompetenzen hin. Dies würde auch im Einklang stehen mit dem Beschluss des Bundesrates\nvom 5. April 1989, das Landesmuseum zusammen mit der Landesbibliothek in das\nBundesamt für Kultur einzugliedern. Am 18. Oktober 1989 beschloss der Bundesrat gestützt auf Art. 58 Abs. 2 und 3 VwOG die Streichung des Bundesamtes für Kulturpflege, der Schweizerischen Landesbibliothek und des Schweizerischen Landesmuseums\naus der Ämterliste gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. c VwOG und deren Ersatz durch das Bundesamt für Kultur127. Gleichzeitig nahm er entsprechende Änderungen der inzwischen\naufgehobenen Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der\nDienste an die Bundeskanzlei vom 24. Februar 1982128 und der Verordnung über die\nAufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter vom 9. Mai 1979129 vor130. Mit der\n\n124\nVgl. vorn Rz. 55 ff.\n125\nVgl. SÄGESSER, Art. 178 BV, Rz. 817.\n126\nArt. 10 der Verordnung über die Verwaltung des Landesmuseums vom 14. November 1979 (AS 1979,\nS. 1911).\n127\nVerordnung über die Aufhebung und Umbenennung von Bundesämtern vom 18. Oktober 1989, AS\n1989, S. 2116.\n128\nAS 1982, S. 2268, 2267; AS 1987, S. 809.\n129\nAS 1979, S. 684; AS 1982, S. 686; AS 1983, S. 1051, 1358; AS 1984, S. 366; AS 1986, S. 1446; AS\n1987, S. 810, 820; AS 1988, S. 1094; AS 1989, S. 168.\n130\nAS 1989, S. 2118; AS 1989, S. 2119.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 311\nGutachten\n\nEingliederung des Landesmuseums in das Bundesamt für Kultur war offenbar eine Beschränkung der Kompetenzen der LMK beabsichtigt131.\n96 Das Landesmuseumsgesetz enthält keine Bestimmung über die organisatorische Zuordnung des SLM bzw. der LMK. Hingegen stattet es die LMK wie erwähnt mit der Kompetenz zur Verwaltung des Landesmuseums aus. Weder der frühere Art. 58 Abs. 2 und\n3 VwOG noch der heutige Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG ermächtigen den Bundesrat, diese Kompetenzen aufzuheben132. Soweit die Verordnung die gesetzlich vorgesehenen\nKompetenzen der LMK aufhebt, ist sie mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar.\n97 Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, das am 9. August 1990, also noch vor der\nVerordnungsänderung von 1993, erstellt wurde, kam ebenfalls zum Schluss, dass solche\nBeschränkungen der Kompetenzen der LMK mit der damaligen Verordnung über die\nLMK sowie mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar waren. Das Bundesamt für\nJustiz bezog sich in seiner Beurteilung auf sämtliche der LMK gesetzlich und durch die\nVerordnung zugeteilten Kompetenzen, auch wenn sie die Entscheidkompetenzen über\nAusleihe von Objekten besonders hervorhob, weil diese einen besonderen Anlass der\nAnfrage bildeten (S. 1 und 4). Seit Erstattung dieses Gutachtens durch das Bundesamt\nfür Justiz wurde zwar die Verordnung über die LMK geändert, nicht aber das Bundesgesetz über die Errichtung des Schweizerischen Landesmuseums.\n98 Somit erweist sich eine Auslegung der geltenden Verordnung über die LMK, welche die\ndort aufgezählten Befugnisse der LMK als abschliessend betrachtet, als gesetzwidrig.\n99 Dementsprechend verstösst auch eine eigentliche Eingliederung des SLM in das Bundesamt für Kultur gegen das Landesmuseumsgesetz, denn die Eingliederung hätte zur\nFolge, dass das SLM vollumfänglich in die Verwaltungshierarchie integriert würde.\nDem Bundesamt für Kultur käme dementsprechend die Kompetenz zu, Dienstbefehle\nund Weisungen zu erteilen, Geschäfte an sich zu ziehen und eine umfassende Dienstaufsicht auszuüben. Dies ist mit der gesetzlichen Kompetenz der LMK, die Verwaltung\ndes Landesmuseums unter blosser Oberaufsicht des Bundesrates zu besorgen, nicht vereinbar. Zulässig erscheint zwar die Delegation dieser Oberaufsichtskompetenz vom\nBundesrat an das Bundesamt für Kultur; eine eigentliche Einbindung in die Hierarchie\nder Bundeszentralverwaltung ist demgegenüber gesetzwidrig.\n\n131\nDies ist dem nachfolgend erwähnten Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 28. August 1990 zu\nentnehmen.\n132\nVgl. vorn Rz. 17.\n\n"}