{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 308\nGutachten\n\nzierung des Landesmuseums als Bundesamt und allfällige Auswirkungen auf die Kompetenzen der LMK nicht.\n88 Der Botschaft kann somit kein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die in einem anderen Bundesgesetz geregelte Stellung der LMK bzw. des SLM zu verändern. In\nden Schlussbestimmungen des Gesetzes werden Änderungen anderer Bundesgesetze detailliert geregelt. Weder eine Änderung des SLMG noch eine generelle Aufhebung widersprechender Gesetzesbestimmungen anderer Bundesgesetze ist vorgesehen. Unter\ndiesen Umständen wird die Regelung des SLMG durch die Bestimmungen des Verwaltungsorganisationsgesetzes nicht verändert111; das Landesmuseumsgesetz geht als spezielle Regelung der allgemeinen Regelung des Verwaltungsorganisationsgesetz vor. Das\nGleiche gilt für die im Verwaltungsorganisationsgesetz vorgesehene Kompetenz des\nBundesrates, Ämter und Dienste von sich aus aufzuheben112. Diese Bestimmung ist im\nÜbrigen analog zu beurteilen wie heute Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RVOG (vgl. dazu vorn\nRz. 17 ff.).\n\nC. Beurteilung auf Grund der Regelung im SLMG\n89 Das SLM erfüllt nach dem Gesagten die Begriffsmerkmale einer unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt113. Es wird vom Bund getragen. Dieser hat es mit Beschluss\nvom 27. Juni 1890 errichtet, ihm einen grossen Teil der Sachmittel zur Verfügung gestellt und es mit Personal ausgestattet. Zu den Sachmitteln gehören namentlich Sammlungen und Sammlungsgegenstände des Bundes114 sowie des Kantons und der Stadt Zü-\nrich115. Der Bund trägt die für den Betrieb erforderlichen Kosten116. Das SLM ist organisatorisch aus der Zentralverwaltung ausgegliedert, indem es unter der Leitung der\nLMK steht, deren Mitglieder teilweise vom Bundesrat, teilweise vom Kanton und von\nder Stadt Zürich gewählt werden117. Das SLM bzw. die LMK verfügt über eine erhebliche Autonomie sowohl im fachlichen als auch im administrativen Bereich118. Das SLM\nberuht auf einem Rechtssatz (Landesmuseumsgesetz). Es ist zur dauernden Erfüllung\nder Aufgabe bestimmt, bedeutsame vaterländische Altertümer geschichtlicher und\nkunstgewerblicher Natur aufzunehmen, planmässig geordnet aufzubewahren und auszu-\nstellen119. Es steht als Museum den Anstaltsbenützern zur Verfügung. Über Rechtspersönlichkeit verfügt das SLM mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht120.\n\n111\nAnderer Ansicht: GRISEL, S. 225.\n112\nArt. 58 Abs. 3 VwOG.\n113\nVgl. vorn Rz. 28 ff.\n114\nArt. 3 und 9 SLMG.\n115\nArt. 6 f. SLMG.\n116\nInsbesondere Art. 1, 3 und 9 SLMG.\n117\nArt. 8 Abs. 1 SLMG.\n118\nInsbesondere Art. 8 SLMG; vgl. vorn Abschnitt 0.\n119\nArt. 2 und 6 SLMG.\n120\nKNAPP, Grundlagen, N. 2562.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 309\nGutachten\n\nD. Fazit\n90 Nach dem Gesagten ist das SLM als unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt zu qua-\nlifizieren121. Bei der LMK handelt es sich um eine mit Entscheidbefugnissen ausgestattete Kommission, also um eine Behördenkommission im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der\nKommissionenverordnung122. Diese Kommission leitet die Anstalt und verfügt dabei\nüber eine erhebliche Autonomie. Die Aufsicht des Bundesrates über das SLM ist grundsätzlich auf eine Oberaufsicht beschränkt. Auf Grund der seit der Gründung und bis ins\nJahr 1993 bestehenden Ausgestaltung der Aufsichtsmittel auf Verordnungsebene sind\njedoch verschiedene im Gesetz nicht erwähnte Aufsichtsmittel gegeben, welche die Autonomie der Anstalt beschränken.\n\nVI. Kompetenzabgrenzung zwischen\nZentralverwaltung und SLM\nA. Aufsichtsinstanz\n91 Das Landesmuseumsgesetz nennt als Instanz für die Oberaufsicht den Bundesrat. Dieser\nkann unseres Erachtens die direkte Wahrnehmung dieser Oberaufsicht an das Bundesamt für Kultur delegieren.\n\nB. Wahrnehmung der Aufgaben\n92 Bei der Wahrnehmung seiner fachlichen Aufgaben ist das SLM weitgehend autonom123.\nAllerdings hat der Bundesrat erhebliche Einflussmöglichkeiten, indem er sich im Rahmen der Aufsicht unter anderem das Jahresprogramm und das Budget zur Genehmigung\nvorlegen lassen kann und er über Kreditbewilligungen für grössere Ausgaben im Einzelfall beschliesst.\n\nC. Kompetenzen im Personalwesen\n93 Zur Verwaltung des Landesmuseums gehört grundsätzlich auch die Anstellung und\nFührung des Personals. Wie dargelegt, wurden unseres Erachtens die in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts als aufgehoben bezeichneten Bestimmungen über\ndie Wahl des Personals durch den Bundesrat oder das SLM (Art. 8 Abs. 2 und 3 SLMG)\nmit Bezug auf die Wahlzuständigkeit nicht aufgehoben. Die entsprechende Zuständig-\n\n121\nSo auch BGE 40 I 401 E. 2; FLEINER/GIACOMETTI, S. 614; KNAPP, PTT, S. 511; LAZZARINI, S. 69;\ndemgegenüber wird im Gutachten POLEDNA, Rz. 18, ohne nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage\nausgeführt, beim SLM handle es sich um einen Teil der Bundeszentralverwaltung.\n122\nVgl. vorn Rz. 80.\n123\nVgl. vorn Rz. 90.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 310\nGutachten\n\n"}