{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n die ordentlichen Bestimmungen des Personalrechts und des Finanzhaushaltsrechts\nmassgebend. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen, was in Art. 8\nAbs. 2 RVOV durch den Ausdruck „in der Regel“ zum Ausdruck gebracht wird.\n82 Im Übrigen hält Art. 8 Abs. 2 RVOV ausdrücklich fest, dass die administrativ zugewiesenen Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung in der Erfüllung ihrer Aufgaben\nweisungsungebunden sind. Allerdings ist auch diesbezüglich zu präzisieren, dass die\nWeisungsungebundenheit bzw. die Autonomie nur im Rahmen des für die Verwaltungseinheit geltenden Spezialgesetzes besteht.\n83 Das Finanzhaushaltgesetz97 gilt auch für Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen98. Es gilt somit auch für das SLM.\nDas Finanzhaushaltgesetz will jedoch nicht in die gesetzlich vorgesehene Autonomie\ndezentraler Verwaltungseinheiten und andere gesetzliche Sondervorschriften eingrei-\nfen99. Somit gelten für das SLM namentlich die Vorschriften über Finanzplanung und\nZahlungsrahmen, Verpflichtungskredite, Voranschlag und Nachträge, die finanzielle\nFührung auf Verwaltungsebene unter Einschluss der Bestimmungen über die interne\nKontrolle sowie die Bestimmungen über die Rechnungslegung. Die Regelung des\nSLMG, welche insbesondere die im Budget enthaltenen Kredite für die Erhaltung und\nErwerbung vaterländischer Altertümer vom Prinzip der Annuität ausnimmt, indem sie\nsie einem besonderen Museumsfonds zuweist100 und indem gewisse Erträge ebenfalls in\nden Museumsfonds einfliessen101, bleiben aber vorbehalten.\n\nV. Rechtsform des SLM\nA. Bezeichnung in der Gründungszeit\n84 In der Gründungsbotschaft vom 31. Mai 1889 wird das Schweizerische Nationalmuseum als Anstalt bzw. Landesanstalt bezeichnet102. Auch in der Botschaft des Bundesrates\nan die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 27.\nJuni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums vom 28. Februar\n1902 wird vom Landesmuseum als einer Anstalt gesprochen103.\n\n97\nBundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005 (Finanzhaushaltgesetz,\nFHG; SR 611.0).\n98\nArt. 2 lit. f FHG.\n99\nVgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über den Finanzhaushalt, S. 69 f.\n100\nArt. 9 Abs. 2 SLMG.\n101\nArt. 9 Abs. 3 SLMG.\n102\nBBl 1889 III, S. 216 und 225.\n103\nBBl 1902 I, S. 900 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 307\nGutachten\n\n85 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SLM auch in § 8 der Verordnung von 1882\nals Anstalt bezeichnet wurde und dass es im internen Sprachgebrauch so angesprochen\nwurde, so z.B. in einem Referat des damaligen Direktors des Landesmuseums, Herrn\nAngst, vom 2. Juni 1892104. Offenbar wurde es auch vom Bundesrat als Anstalt betrach-\ntet105.\n\nB. Verwaltungsorganisationsgesetz\n86 Im Bundesgesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und\nder Bundesverwaltung vom 19. September 1978 (Verwaltungsorganisationsgesetz;\nVwOG)106, welches am 1. Oktober 1997 durch das RVOG abgelöst wurde, war das\nLandesmuseum in der Liste der Bundesämter gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. c aufgeführt. Es\nstellt sich die Frage, welche Bedeutung diese Qualifizierung im Rahmen des Verwaltungsorganisationsgesetzes hat.\n87 Mit dem Erlass des Verwaltungsorganisationsgesetzes war eine Reorganisation der\nBundesverwaltung beabsichtigt, was sich bereits aus dem Titel der Botschaft107 ergibt.\nDurch organisatorische Massnahmen sollte der Bundesrat entlastet werden. Als wichtigstes Mittel dazu bezeichnet die Botschaft die vermehrte Delegation von Aufgaben an\ndie Bundesämter, den verstärkten Einsatz von Stabstellen auf Regierungs- und Verwaltungsebene, die Neuregelung der Organisationsgewalt im Sinne einer grösseren Beweglichkeit, die Einführung der Gruppe als einer neuen Stufe zwischen Departementsvorsteher und Amt sowie die Entlastung des Bundesrates in seinen Verpflichtungen gegenüber der Bundesversammlung108. So sollte der Bundesrat namentlich ermächtigt\nwerden, die Zuteilung der Ämter zu den einzelnen Departementen selber vorzunehmen.\nDie Botschaft erwähnt sodann die beabsichtigte Neuorganisation durch die Schaffung\nneuer Bundesämter (u.a. des Bundesamtes für Kultur); ausführlich erörtert wird die beabsichtigte Verschiebung einzelner Bundesämter wie z.B. der Eidgenössischen Turnund Sportschule109. Selbst departementsintern vorgesehene Verschiebungen werden\naufgezeigt110. Obwohl die Aufzählung des Landesmuseums als Bundesamt bereits im\nbundesrätlichen Entwurf vorgesehen war und andere auch eher geringfügige organisatorische Änderungen in der Botschaft erläutert werden, erwähnt die Botschaft die Qualifi-\n\n104\nWiedergegeben in der Sammlung der Protokolle der Eidgenössischen Landesmuseums-Commission\n1891 – 97, S. 30.\n105\nVgl. Bundesgerichtsentscheid in Sachen Staat Aargau und Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Möriken gegen Schweizerische Eidgenossenschaft vom 6. Juni 1919, S. 3.\n106\nAS 1979, S. 114.\n107\nBotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Reorganisation der Bundesverwaltung\nvom 12. Februar 1975, BBl 1975 I, S. 1453 ff.\n108\nBotschaft zum VwOG, BBl 1975 I, S. 1453 f. sowie 1462 f., 1488 ff.\n109\nBBl 1975 I, S. 1512.\n110\nBBl 1975 I, S. 1516 f.\n\n"}