{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-07-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000017_2006-07-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000017.pdf?ID=150000017", "Checksum": "e6681cebe20b1b7d5d99b97ef5f4bcfb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 04.07.2006 150000017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 04.07.2006 150000017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Müller Markus/Feller Reto"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:23", "Checksum": "8834126fe889093a0cc7b2cefc9c4232", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 04.07.2006 150000017\n\n75 Die Streichung fast sämtlicher Aufsichtsmittel in der Verordnung von 1993 dürfte wohl\nmit der damals beabsichtigten Integration des Landesmuseums in das Bundesamt für\nKultur zusammenhängen. Wäre das SLM als unselbständige Anstalt aufgelöst bzw. seine Autonomie fast vollständig aufgehoben worden, wäre es tatsächlich nicht mehr der\ndezentralen Bundesverwaltung zuzurechnen gewesen und in die Hierarchie der Bundeszentralverwaltung eingegliedert worden. In diesem Fall hätte sich eine Erwähnung besonderer Aufsichtsmittel erübrigt. Hierzu wäre allerdings die Anpassung des Gesetzes\nerforderlich gewesen89. Nachdem diese Gesetzesänderung nicht vorgenommen wurde,\nfehlt nun eine Normierung der Aufsichtsmittel.\n76 Die Normierung verschiedener in den früheren Verordnungen vorgesehener Aufsichtsmittel auf Verordnungsstufe erscheint allerdings ohnehin problematisch, da einzelne\ndieser Aufsichtsmittel erheblich in den Autonomiebereich des SLM eingreifen. Dazu\ngehören namentlich die dem Bundesrat vorbehaltenen Beschlüsse über Anschaffungen\nüber einem bestimmten Betrag, die Wahlrechte des Bundesrates für bestimmte Angestellte des Landesmuseums und das Zustimmungserfordernis für grössere Entnahmen\naus dem Landesmuseumsfonds.\n77 Soweit allerdings diese Aufsichtsmittel und die damit verbundene Beschränkung der\nAutonomie des SLM schon von Beginn weg in den massgebenden Verordnungen vorgesehen waren und in der Verwaltungspraxis beachtet wurden, geben sie ein jahrzehntelanges und unangefochtenes Verständnis der in Art. 8 Abs. 1 SLMG vorgesehenen Autonomie wieder. Die Autonomie gemäss Art. 8 Abs. 1 SLMG geht somit nicht weiter,\nals es in den Verordnungen von 1892, 1907 und 1946 zum Ausdruck kommt. Die dort\nerwähnten Aufsichtsmittel stehen der Aufsichtsbehörde somit auch heute – trotz fehlender Normierung in der Verordnung – zur Verfügung. Hingegen wäre es unseres Erachtens unzulässig, diese Aufsichtsmittel auf dem Verordnungsweg wesentlich zu erweitern und damit den Autonomiebereich massgeblich einzuschränken. Hierzu müsste eine\nAnpassung des Landesmuseumsgesetzes vorgenommen werden.\n\n89\nVgl. dazu nachfolgend Rz. 95 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 305\nGutachten\n\nH. Allgemeine Organisationsbestimmungen des Bundes\n78 Angesichts der dargelegten Stellung des SLM ist es als dezentralisierte Verwaltungseinheit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 RVOG zu qualifizieren. Diese dezentralisierten\nVerwaltungseinheiten bilden in der Terminologie des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes ebenfalls einen Bestandteil der Bundesverwaltung. Der Gesetzgeber\ngeht davon aus, dass sie in irgendeiner Form einem Departement zugewiesen sind90.\n79 Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben allerdings die besonderen Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten sowie durch\ndie Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten91. Mit diesem Vorbehalt\nsind insbesondere Verwaltungseinheiten angesprochen, welche über eine gewisse Autonomie verfügen. Hier unterliegen die Eingriffsrechte des Departementsvorstehers bzw.\nder Zentralverwaltung entsprechenden Einschränkungen92. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz greift somit nicht in die spezialgesetzlich geregelte Selbständigkeit und Autonomie dezentralisierter Verwaltungseinheiten ein. Dass dies auch\nfür die dem Bundesrat übertragene Organisationskompetenz gemäss Art. 8 Abs. 1\nRVOG gilt, wurde bereits ausgeführt93. Umso mehr gilt dies auch für die Organisationskompetenz der Departementsvorsteher gemäss Art. 43 Abs. 4 RVOG.\n80 Gemäss der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung gehören zur dezentralen Bundesverwaltung die Behördenkommissionen, andere administrativ zugewiesene Einheiten sowie die selbständigen Anstalten und Betriebe94. Behördenkommissionen\nsind ausserparlamentarische Kommissionen, die gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sind95. Die LMK verfügt im\nUmfang ihrer Zuständigkeit zur Verwaltung des SLM über Entscheidbefugnisse auf gesetzlicher Grundlage. Sie ist deshalb als Behördenkommission zu qualifizieren. Da sie\ndas SLM verwaltet, ist das SLM als Ganzes ebenfalls der dezentralen Bundesverwaltung zuzurechnen und wird im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e RVOV als „andere administrativ zugewiesene Einheit“ erfasst.\n81 Art. 8 Abs. 2 RVOV bestimmt, dass die administrativ zugewiesenen Einheiten in Bezug\nauf die Verwaltung der Ressourcen in der Regel der zentralen Bundesverwaltung\ngleichgestellt sind. Unter den Ressourcen im Sinne dieser Bestimmung sind wohl insbesondere das Personal und die finanziellen Mittel zu verstehen96. Diesbezüglich sind also\n\n90\nBotschaft RVOG, S. 1060.\n91\nArt. 38 RVOG.\n92\nBotschaft RVOG, S. 1085.\n93\nVgl. vorn Rz. 16 ff.\n94\nArt. 6 Abs. 2 lit. e und f sowie Abs. 3 RVOV.\n95\nArt. 5 Abs. 3 der Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und\nVertretungen des Bundes vom 3. Juni 1996 (Kommissionenverordnung; SR 172.31).\n96\nVgl. Art. 18 Abs. 3 lit. e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 306\nGutachten\n\n"}